Unterrichtsmaterialien überarbeiten!

(30.06.2005 15:59)

Unter dem Aktenzeichen 3 B 264/04 hat das Verwaltungsgericht Göttingen ein beachtenswertes Urteil gefällt. Lehrer müssen ihre Unterrichtsmaterialien bei Bedarf überarbeiten bzw. neu erstellen.

Alte, historische Arbeitsblätter sind o.k., aber uralte, verwaschene Arbeitsblätter sind eine Zumutung

Wer hat sich nicht schon einmal als Schüler gewundert, dass so manches Arbeitsblatt schon im Vorjahr in der vorhergehenden Klasse verwendet wurde. Peinlich wird die Situation dann, wenn Eltern nach doch etlichen Jahren feststellen müssen, dass ihr Kind, das nunmehr die gleiche Schule besucht und bei dem gleichen Lehrer, der zur eigenen Schulzeit dort Referendar war, das gleiche Arbeitsblatt über den Karpfen in Biologie ausgehändigt erhielten, wie sie es selbst zu bearbeiten hatten.

Natürlich: der Karpfen ist wissenschaftlich der gleiche, jetzt und vor 15 Jahren. Aber man sollte vermuten, dass er inzwischen unterrichtlich unter anderen Gesichtspunkten bearbeitet wurde.

Klare Vorgabe durch die Gerichtsentscheidung
Das Gericht begründet, ein Lehrer dürfe nicht darauf vertrauen, dass er einmal erstellte Materialien bis zur Pensionierung weiter verwenden kann.